Steuernews: Themen für Gewerbetreibende
George, Lentzsch & Partner - Steuerberatung, Unternehmensberatung, Rechtsberatung
Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallen lässt.
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag den Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in der Einkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamt anders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf den Übertragungsvorgang fest.
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. Die Ehefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurück und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertrags anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie übereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.
Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, die Geschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt
Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Rechtsbehelf einen Tag zu spät eingelegt wurde. Die Klägerin hatte den Steuerbescheid per Brief erhalten. Sie war beruflich längere Zeit abwesend. Der Briefkasten wurde von Dritten geleert, unter anderem war auch der Steuerbescheid, gegen den dann verspätet Einspruch eingelegt wurde, zugegangen. An welchem Tag der Zugang erfolgte, war nicht nachzuweisen.
Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.
Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach der damals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., als zugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerin ließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zu spät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass die Zustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, da innerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich am Montag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am 19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dann hätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfrist versäumt.
Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer das Zugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
E-Rechnung: Entwurf einer neuen Anweisung
Bevor die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für die meisten inländischen Unternehmen im B2B-Wirtschaftsverkehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist, hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwendungsschreiben am 15.10.2024 veröffentlicht. Weitere beabsichtigte Ergänzungen hat das BMF durch ein Entwurfsschreiben am 25.6.2025 zur Stellungnahme an die Verbände versendet. Die endgültige Version des Änderungs- bzw. Ergänzungsschreibens soll im Laufe des vierten Quartals 2025 veröffentlicht werden. Der Umsatzsteueranwendungserlass soll umfassend an die gesetzlichen Regelungen angepasst werden.
Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.
Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.
Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.
Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten ist danach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, eine sonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931 entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.
Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch ein Kleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese die zumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.
Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlage ändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdings der Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eine Rechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen soll der gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.
Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich. Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
Digitaler Datenaustausch startet 2026
Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen den Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen einerseits und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bzw. dem Lohnabrechnungssystem andererseits. Die digitale Übermittlung soll das bisher papierbasierte Verfahren ersetzen, manuelle Nachmeldungen sind dann nicht mehr zulässig.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.
Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustausch nicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei der Einkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführen lässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personal und Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen, Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.
Änderungen zur ausländischen UStIDNr.
Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigung ausländischer UStIDNr. mit Wirkung seit dem 20.7.2025 bekanntgegeben und schreitet hiermit auf dem Weg zur weiteren Digitalisierung voran.
Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig. Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus.
Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen Lieferungen Betroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig. Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nur Anfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus.
Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen Lieferungen Betroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
Datenaustausch über Finanzkonten in Steuersachen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eine neue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschland einen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum 30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 an das Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben. Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.
Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025.
Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMF abgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3. Juni 2025.
Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung für ein Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen ist. In der Vergangenheit hatten verschiedene Gerichte dies stets abgelehnt, weil der Veranlassungszusammenhang zwischen Vermietung und der Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Auflösung des jeweiligen Darlehens aufgrund der Veräußerung der Immobilie, mit der gerade keine Einkünfte mehr erzielt wurden, fehlte.
Anders war es aber im zu entscheidenden Fall. Die Kläger nahmen zur Finanzierung von zwei Vermietungsobjekten zwei Darlehen auf, wobei die Bank über die finanzierten Immobilien hinaus eine Zusatzsicherheit als Beleihungsobjekt nahm, welches ebenfalls Eigentum der Kläger war. Im Zuge einer späteren Veräußerung des Beleihungsobjekts mussten die Kläger auch die Darlehen für die Vermietungsobjekte inklusive einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen, da die Bank nicht bereit war, andere Sicherheiten zu akzeptieren. Die Vermietung der ursprünglich mit den Darlehen finanzierten Objekte erfolgte auch weiterhin.
Das Finanzamt wollte auch hier die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten anerkennen. Die Kläger wehrten sich vor dem Niedersächischen Finanzgericht mit der Klage und bekamen Recht, denn hier wurde die Vermietung fortgeführt und es bestand ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Vermietungseinkünften und der Vorfälligkeitsentschädigung für die Darlehen, die die Vermietungsobjekte finanziert hatte.
Das Urteil dürfte ebenfalls auf Betriebsausgaben bei Gewerbetreibenden mit ansonsten gleichem Sachverhalt anwendbar sein.
Das Urteil lässt Gestaltungsmöglichkeiten zu, die Betroffene mit ihrer Steuerberatung besprechen sollten.
Anders war es aber im zu entscheidenden Fall. Die Kläger nahmen zur Finanzierung von zwei Vermietungsobjekten zwei Darlehen auf, wobei die Bank über die finanzierten Immobilien hinaus eine Zusatzsicherheit als Beleihungsobjekt nahm, welches ebenfalls Eigentum der Kläger war. Im Zuge einer späteren Veräußerung des Beleihungsobjekts mussten die Kläger auch die Darlehen für die Vermietungsobjekte inklusive einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückführen, da die Bank nicht bereit war, andere Sicherheiten zu akzeptieren. Die Vermietung der ursprünglich mit den Darlehen finanzierten Objekte erfolgte auch weiterhin.
Das Finanzamt wollte auch hier die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten anerkennen. Die Kläger wehrten sich vor dem Niedersächischen Finanzgericht mit der Klage und bekamen Recht, denn hier wurde die Vermietung fortgeführt und es bestand ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Vermietungseinkünften und der Vorfälligkeitsentschädigung für die Darlehen, die die Vermietungsobjekte finanziert hatte.
Das Urteil dürfte ebenfalls auf Betriebsausgaben bei Gewerbetreibenden mit ansonsten gleichem Sachverhalt anwendbar sein.
Das Urteil lässt Gestaltungsmöglichkeiten zu, die Betroffene mit ihrer Steuerberatung besprechen sollten.
Einkünfte aus Anteilsübertragungsgewinn
Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen grundsätzlich Einnahmen aus Gewerbebetrieb darstellen.
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte jedoch über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger veräußerte seine 50 %ige Beteiligung an einer GmbH zusammen mit dem weiteren Mitgesellschafter. Der Kaufpreis bestand zunächst aus einem Festbetrag. Zusätzlich hatten die Vertragsparteien einen näher definierten weiteren Betrag vereinbart, für den Fall, dass beide Verkäufer mindestens 5 Jahre ihre Tätigkeit als Geschäftsführer fortsetzen würden. Dem kamen die Geschäftsführer im vorliegenden Verfahren nach.
Das Finanzamt sah den Teil der Vereinbarung als Arbeitslohn, während der Kläger diesen als Teil des Veräußerungsgewinns ansah, also als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das FG hat entschieden, dass es sich bei diesem Anteil, der an die Voraussetzung der Erbringung einer Geschäftsführertätigkeit für mindestens 5 Jahre gekoppelt war, um Arbeitslohn handelt, da das Veranlassungsprinzip gilt.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen und eingelegt.
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte jedoch über folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger veräußerte seine 50 %ige Beteiligung an einer GmbH zusammen mit dem weiteren Mitgesellschafter. Der Kaufpreis bestand zunächst aus einem Festbetrag. Zusätzlich hatten die Vertragsparteien einen näher definierten weiteren Betrag vereinbart, für den Fall, dass beide Verkäufer mindestens 5 Jahre ihre Tätigkeit als Geschäftsführer fortsetzen würden. Dem kamen die Geschäftsführer im vorliegenden Verfahren nach.
Das Finanzamt sah den Teil der Vereinbarung als Arbeitslohn, während der Kläger diesen als Teil des Veräußerungsgewinns ansah, also als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das FG hat entschieden, dass es sich bei diesem Anteil, der an die Voraussetzung der Erbringung einer Geschäftsführertätigkeit für mindestens 5 Jahre gekoppelt war, um Arbeitslohn handelt, da das Veranlassungsprinzip gilt.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen und eingelegt.
Nachweis kürzerer Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden
Das Finanzgericht München (FG) hatte darüber zu befinden, ob im Rahmen der langfristigen gewerblichen Vermietung zweier Gebäude als Flüchtlingsunterkunft für die Dauer von 10 Jahren eine hierauf verkürzte Nutzungsdauer mit jährlicher AfA von 10 % infrage kommt oder ob die typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren mit einer jährlichen AfA von 2 % anzunehmen sei. Das Finanzamt ging von 50 Jahren Nutzungsdauer aus.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer für die Flüchtlingsunterkünfte faktisch auf den Zeitraum der Mietverträge – 10 Jahre – begrenzt sei. Hieran habe sich die Kalkulation der Investition orientiert, eine Anschlussnutzung sei unsicher, insbesondere die Rückumwandlung in einen Hotelbetrieb. Hierzu brachte die Klägerin ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bei, das die Restnutzungsdauer auf 10 Jahre schätzte.
Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass eine verkürzte Nutzungsdauer nicht nachgewiesen sei, da da beigebrachte Gutachten keine Alternativnutzung betrachtet habe. Ohne Nachweis einer ausnahmsweise kürzeren Nutzungsdauer, bleibe es bei der gesetzlichen AfA von jährlich 2 %. Sofern die Prognose unsicher sei, treffe die Feststellungslast die Klägerin.
Im gerichtlichen Verfahren wurde sodann ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass für beide Gebäude eine Nutzung von mindestens 10 Jahren möglich sei. Für das eine Gebäude sei eine Anschlussnutzung grundsätzlich möglich, da die Nachfrage der öffentlichen Hand nicht auszuschließen sei. Das Gutachten legte sich nicht fest, dass die Nutzung nach 10 Jahren enden würde.
Für das zweite Gebäude sah der Gutachter eine hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Umnutzung als Hotel Garni, da eine Nachfrage am Markt vorhanden sei. Eine wirtschaftliche Weiternutzung sei über die 10 Jahre hinaus möglich.
Aufgrund des gerichtlichen Gutachtens erkannte das FG für beide Gebäude keine verkürzte Nutzungsdauer an. Es bliebe somit bei der gesetzlichen AfA von 2 % jährlich. Da der Klägerin für eine abweichende Bewertung die Beweislast oblag und sie den Beweis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erbringen konnte, wurde ein Abschreibungszeitraum von nur 10 Jahren nicht anerkannt.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer für die Flüchtlingsunterkünfte faktisch auf den Zeitraum der Mietverträge – 10 Jahre – begrenzt sei. Hieran habe sich die Kalkulation der Investition orientiert, eine Anschlussnutzung sei unsicher, insbesondere die Rückumwandlung in einen Hotelbetrieb. Hierzu brachte die Klägerin ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bei, das die Restnutzungsdauer auf 10 Jahre schätzte.
Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass eine verkürzte Nutzungsdauer nicht nachgewiesen sei, da da beigebrachte Gutachten keine Alternativnutzung betrachtet habe. Ohne Nachweis einer ausnahmsweise kürzeren Nutzungsdauer, bleibe es bei der gesetzlichen AfA von jährlich 2 %. Sofern die Prognose unsicher sei, treffe die Feststellungslast die Klägerin.
Im gerichtlichen Verfahren wurde sodann ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass für beide Gebäude eine Nutzung von mindestens 10 Jahren möglich sei. Für das eine Gebäude sei eine Anschlussnutzung grundsätzlich möglich, da die Nachfrage der öffentlichen Hand nicht auszuschließen sei. Das Gutachten legte sich nicht fest, dass die Nutzung nach 10 Jahren enden würde.
Für das zweite Gebäude sah der Gutachter eine hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Umnutzung als Hotel Garni, da eine Nachfrage am Markt vorhanden sei. Eine wirtschaftliche Weiternutzung sei über die 10 Jahre hinaus möglich.
Aufgrund des gerichtlichen Gutachtens erkannte das FG für beide Gebäude keine verkürzte Nutzungsdauer an. Es bliebe somit bei der gesetzlichen AfA von 2 % jährlich. Da der Klägerin für eine abweichende Bewertung die Beweislast oblag und sie den Beweis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erbringen konnte, wurde ein Abschreibungszeitraum von nur 10 Jahren nicht anerkannt.
Kein Abzugsverbot: Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Kosten für ein ausschließlich betrieblich genutztes Kleinflugzeug als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sein können. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das FG nicht zugelassen.
Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH ein Kleinflugzeug angeschafft, welches ausschließlich für Geschäftsreisen genutzt wurde. Dieses verursachte hohe Kosten. Im Wesentlichen wurde das Flugzeug vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für Geschäftsreisen genutzt, teilweise aber auch von weiteren Mitarbeitern. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer über keinen Flugschein verfügte, wurde für jede Geschäftsreise, bei welcher das Flugzeug genutzt wurde, ein externer Pilot mit der Durchführung des Fluges beauftragt. Auch die hiermit verbundenen Kosten setzte die GmbH als Betriebsausgaben an.
Die Finanzverwaltung sah die Kosten als unangemessene Repräsentationsaufwendungen an. In einem solchen Fall sei ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das
Finanzamt berechnete fiktiv alternative Reisemöglichkeiten wie die Nutzung eines PKW mit Chauffeur unter Berücksichtigung einer Hotelübernachtung und verglich diese mit den tatsächlich entstandenen Kosten.
Dem schloss sich das FG jedoch nicht an, denn die GmbH konnte plausibel darlegen, dass die Geschäftstermine durch Nutzung des Flugzeugs effizienter organisiert werden konnten und der Geschäftsführer hierdurch mehr Termine mit höherem geschäftlichen Erfolg wahrnehmen konnte. Weiterhin konnte belegt werden, dass der geschäftliche Erfolg maßgeblich mit der Person des Geschäftsführers in Verbindung stand.
Vielmehr sah das FG im zu entscheidenden Fall die Nutzung eines eigenen Kleinflugzeugs als wirtschaftlich sinnvoll an. Das Gericht lehnte auch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ab, da nicht ersichtlich sei, dass der Geschäftsführer einen persönlichen Vorteil aus der Nutzung des Flugzeugs gezogen habe.
Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH ein Kleinflugzeug angeschafft, welches ausschließlich für Geschäftsreisen genutzt wurde. Dieses verursachte hohe Kosten. Im Wesentlichen wurde das Flugzeug vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für Geschäftsreisen genutzt, teilweise aber auch von weiteren Mitarbeitern. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer über keinen Flugschein verfügte, wurde für jede Geschäftsreise, bei welcher das Flugzeug genutzt wurde, ein externer Pilot mit der Durchführung des Fluges beauftragt. Auch die hiermit verbundenen Kosten setzte die GmbH als Betriebsausgaben an.
Die Finanzverwaltung sah die Kosten als unangemessene Repräsentationsaufwendungen an. In einem solchen Fall sei ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das
Finanzamt berechnete fiktiv alternative Reisemöglichkeiten wie die Nutzung eines PKW mit Chauffeur unter Berücksichtigung einer Hotelübernachtung und verglich diese mit den tatsächlich entstandenen Kosten.
Dem schloss sich das FG jedoch nicht an, denn die GmbH konnte plausibel darlegen, dass die Geschäftstermine durch Nutzung des Flugzeugs effizienter organisiert werden konnten und der Geschäftsführer hierdurch mehr Termine mit höherem geschäftlichen Erfolg wahrnehmen konnte. Weiterhin konnte belegt werden, dass der geschäftliche Erfolg maßgeblich mit der Person des Geschäftsführers in Verbindung stand.
Vielmehr sah das FG im zu entscheidenden Fall die Nutzung eines eigenen Kleinflugzeugs als wirtschaftlich sinnvoll an. Das Gericht lehnte auch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ab, da nicht ersichtlich sei, dass der Geschäftsführer einen persönlichen Vorteil aus der Nutzung des Flugzeugs gezogen habe.