Steuernews: Themen für GmbH & GmbH-Geschäftsführer
George, Lentzsch & Partner - Steuerberatung, Unternehmensberatung, Rechtsberatung
Kernpunkte der geplanten Einkommensteuerreform
Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in das Folgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten soll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zu entlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.
Konkret soll es folgende Änderungen geben:
Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.
Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.
Konkret soll es folgende Änderungen geben:
- Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028.
- Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst.
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €.
- Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist.
- Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt.
- Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich.
- Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.
Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mit mittlerem Einkommen.
Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und -realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation für Steuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratung ist hier im Vorfeld sinnvoll.
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz und Änderung der Förderung verabschiedet
Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich. Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.
Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.
Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.
Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.
Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.
Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.
Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt es i. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.
Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.
Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.
Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %. Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.
Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.
BFH: Verschärfte Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.
Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.
Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.
Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.
Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nicht laufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dann nachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungen nicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für das häusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.
Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesonderten handschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separaten Spalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkarton reicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder der Steuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. die Gewinnermittlung fertigt.
Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand der Belege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigung innerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechung des BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.
Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für die Durchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagen nutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.
Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.
Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.
Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass ein Werbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Die freiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzug führen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zur Verfügung stellt.
Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreie Nutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.
Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.
Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.
Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.
Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.
Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einen Gegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart. In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehen worden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.
Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehende Personen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die Vertragsparteien Zinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diese zivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfte seitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. Derartige Vorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbar sind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.
Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privates Veräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalb der 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offen gelassen.
Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.
Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen
Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäften oder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnung solcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällen zugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.
Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.
Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.
Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.
Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oder stattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderrufliche Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichen Beratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten bei Depots im Ausland.
Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.
Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allen Kapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.
Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres (Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonst können Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bis die Verluste dort ausgeglichen sind.
Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oder stattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderrufliche Verlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichen Beratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten bei Depots im Ausland.
Kommunale Ehrenämter: Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder können beitragspflichtig sein
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus kommunalen Ehrenämtern in der freiwilligen Krankenversicherung zu entscheiden.
Im zu entscheidenden Fall war der Kläger hauptberuflich selbstständiger Unternehmer und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierneben war er kommunalpolitisches, ehrenamtliches Mitglied eines Stadt- sowie eines Kreistags. Für diese Tätigkeit erhielt er monatliche Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die steuerpflichtigen Beträge aus dieser Tätigkeit wurden im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ausgewiesen.
Die Krankenkasse berücksichtigte diese Einkünfte bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass seine kommunale Mandatstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei und eine Beitragspflicht ehrenamtliches Engagement benachteilige.
Das BSG bestätigte die Beitragserhebung und wies die Revision des Klägers zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind demnach bei einem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dies liegt darin begründet, dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen in der Regel nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für selbstständig Tätige ermittelt wird. Werden Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eingeordnet, ist dieser Gewinn grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu behandeln.
Der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn soll grundsätzlich übernommen werde und eigenständige sozialversicherungsrechtliche Gewinnermittlungen vermieden werden.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die kommunale Mandatstätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einkünfte einkommensteuerrechtlich als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Das BSG weist damit die Sichtweise zurück, dass zunächst unabhängig vom Steuerrecht die Prüfung stattfinden muss, ob ein kommunales Ehrenamt sozialversicherungsrechtlich überhaupt als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.
Auch der Umstand, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, spielt laut BSG keine Rolle und nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck an, was für die einkommensteuerrechtliche Einordnung als selbstständige Tätigkeit ausreichen kann. Der steuerpflichtige Teil der Entschädigungen bleibt demnach Arbeitseinkommen. Der steuerfreie bleibt unberücksichtigt.
Das Urteil ist insbesondere für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler relevant, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind sowie gleichzeitig ein kommunales Ehrenamt ausüben. Bei diesen können sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.
Im zu entscheidenden Fall war der Kläger hauptberuflich selbstständiger Unternehmer und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierneben war er kommunalpolitisches, ehrenamtliches Mitglied eines Stadt- sowie eines Kreistags. Für diese Tätigkeit erhielt er monatliche Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder. Die steuerpflichtigen Beträge aus dieser Tätigkeit wurden im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit ausgewiesen.
Die Krankenkasse berücksichtigte diese Einkünfte bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er vertrat die Auffassung, dass seine kommunale Mandatstätigkeit keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sei und eine Beitragspflicht ehrenamtliches Engagement benachteilige.
Das BSG bestätigte die Beitragserhebung und wies die Revision des Klägers zurück. Der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind demnach bei einem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dies liegt darin begründet, dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitseinkommen in der Regel nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften für selbstständig Tätige ermittelt wird. Werden Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eingeordnet, ist dieser Gewinn grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu behandeln.
Der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn soll grundsätzlich übernommen werde und eigenständige sozialversicherungsrechtliche Gewinnermittlungen vermieden werden.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die kommunale Mandatstätigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einkünfte einkommensteuerrechtlich als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Das BSG weist damit die Sichtweise zurück, dass zunächst unabhängig vom Steuerrecht die Prüfung stattfinden muss, ob ein kommunales Ehrenamt sozialversicherungsrechtlich überhaupt als selbstständige Tätigkeit anzusehen ist.
Auch der Umstand, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt wird, spielt laut BSG keine Rolle und nimmt eine Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck an, was für die einkommensteuerrechtliche Einordnung als selbstständige Tätigkeit ausreichen kann. Der steuerpflichtige Teil der Entschädigungen bleibt demnach Arbeitseinkommen. Der steuerfreie bleibt unberücksichtigt.
Das Urteil ist insbesondere für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler relevant, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind sowie gleichzeitig ein kommunales Ehrenamt ausüben. Bei diesen können sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.
Pfändungsfreigrenzen werden zum 1.7.2026 erhöht
Das Bundesministerium der Justiz hat die Pfändungsfreigrenzen 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
Bei bereits bestehenden Lohnpfändungen haben Arbeitgeber ab der Juli-Abrechnung 2026 die neuen Pfändungstabellen anzuwenden. Ansonsten besteht das Risiko einer fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens. Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555 € um 32,40 € monatlich auf 1.587,40 €. Der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt ab 1.7.2026 597,42 € und damit 12,19 € mehr als bislang. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person bis zu maximal fünf unterhaltsberechtigten Personen steigt der Freibetrag um jeweils 6,79 € auf 332,83 €.
Auch die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) werden angepasst. Der automatische Basisschutz erhöht sich somit auf 1.587,40 € monatlich.
Arbeitgeber sollten die Pfändungstabellen anpassen, die Software bzw. entsprechende Updates und laufende Pfändungsfälle prüfen.
Bei bereits bestehenden Lohnpfändungen haben Arbeitgeber ab der Juli-Abrechnung 2026 die neuen Pfändungstabellen anzuwenden. Ansonsten besteht das Risiko einer fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens. Der unpfändbare Grundbetrag steigt von 1.555 € um 32,40 € monatlich auf 1.587,40 €. Der Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person beträgt ab 1.7.2026 597,42 € und damit 12,19 € mehr als bislang. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person bis zu maximal fünf unterhaltsberechtigten Personen steigt der Freibetrag um jeweils 6,79 € auf 332,83 €.
Auch die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) werden angepasst. Der automatische Basisschutz erhöht sich somit auf 1.587,40 € monatlich.
Arbeitgeber sollten die Pfändungstabellen anpassen, die Software bzw. entsprechende Updates und laufende Pfändungsfälle prüfen.
Änderung im Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung ab 1.7.2026
Minijobs sind für den Minijobber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Dies gilt jedoch nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab, ob es sich um einen Minijob im gewerblichen Bereich handelt oder einen im privaten Haushalt.
Im gewerblichen Bereich beträgt der Arbeitgeberanteil regelmäßig 15 % (zzgl. Umlagen) des Bruttogehalts. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 %, also 3,6 %. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt allerdings bei 175 €. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Bruttogehalt von unter 175 € im Regelfall einen Beitrag von 3,6 % aus 175 € zahlen muss. Die Mindestbemessungsgrundlage kann z. B. entfallen, wenn der Minijobber bereits zusätzlich eine rentenversicherungspflichtige Haupttätigkeit ausübt.
Im privaten Bereich zahlt der Arbeitgeber lediglich einen Anteil von 5 %, während der Arbeitnehmer einen höheren Anteil von 13,6 % zahlen muss.
Der Minijobber kann auf seine Rentenversicherungspflicht verzichten, dann zahlt er keine 3,6 % bzw. 13,6 % als eigenen Beitrag, erhält im Gegenzug aber später auch keine Rentenzahlung bezogen auf diesen Minijob.
War es bislang so, dass ein Arbeitnehmer nach einem Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht für die Dauer des Minijob-Arbeitsverhältnisses an diese Entscheidung gebunden war, wenn er sich einmal für den Verzicht entschieden hatte, kann der Arbeitnehmer ab 1.7.2026 einmal im Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft von einem Verzicht zur Rentenversicherungspflicht wechseln. Tut er dies, bleibt er dann allerdings an diese Entscheidung gebunden. Diese Entscheidung gilt nur einheitlich für mehrere Minijobs. Insoweit bleibt es wie gehabt.
Die Vorteile durch die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht sind u. a. der Erwerb von Rentenansprüchen bzw. Rentenpunkten sowie das Erfüllen der Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Nach der Aufhebung zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag, der Minijobber zusätzlich einen Eigenanteil. Den Antrag muss der Arbeitgeber dokumentieren und zu den Entgeltunterlagen nehmen. Die Lohnabrechnung ist anzupassen und die geänderten Meldungen sind bei der Minijob-Zentrale anzugeben.
Bei mehreren Minijobs gleichzeitig, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Rentenrechtliche Vor- und Nachteile sollten von der Deutschen Rentenversicherung beurteilt werden bzw. der Arbeitgeber sollte diesbezüglich an die Deutsche Rentenversicherung verweisen.
Im gewerblichen Bereich beträgt der Arbeitgeberanteil regelmäßig 15 % (zzgl. Umlagen) des Bruttogehalts. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,6 %, also 3,6 %. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt allerdings bei 175 €. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Bruttogehalt von unter 175 € im Regelfall einen Beitrag von 3,6 % aus 175 € zahlen muss. Die Mindestbemessungsgrundlage kann z. B. entfallen, wenn der Minijobber bereits zusätzlich eine rentenversicherungspflichtige Haupttätigkeit ausübt.
Im privaten Bereich zahlt der Arbeitgeber lediglich einen Anteil von 5 %, während der Arbeitnehmer einen höheren Anteil von 13,6 % zahlen muss.
Der Minijobber kann auf seine Rentenversicherungspflicht verzichten, dann zahlt er keine 3,6 % bzw. 13,6 % als eigenen Beitrag, erhält im Gegenzug aber später auch keine Rentenzahlung bezogen auf diesen Minijob.
War es bislang so, dass ein Arbeitnehmer nach einem Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht für die Dauer des Minijob-Arbeitsverhältnisses an diese Entscheidung gebunden war, wenn er sich einmal für den Verzicht entschieden hatte, kann der Arbeitnehmer ab 1.7.2026 einmal im Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft von einem Verzicht zur Rentenversicherungspflicht wechseln. Tut er dies, bleibt er dann allerdings an diese Entscheidung gebunden. Diese Entscheidung gilt nur einheitlich für mehrere Minijobs. Insoweit bleibt es wie gehabt.
Die Vorteile durch die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht sind u. a. der Erwerb von Rentenansprüchen bzw. Rentenpunkten sowie das Erfüllen der Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Nach der Aufhebung zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag, der Minijobber zusätzlich einen Eigenanteil. Den Antrag muss der Arbeitgeber dokumentieren und zu den Entgeltunterlagen nehmen. Die Lohnabrechnung ist anzupassen und die geänderten Meldungen sind bei der Minijob-Zentrale anzugeben.
Bei mehreren Minijobs gleichzeitig, kann die Aufhebung der Befreiung nur einheitlich erfolgen. Rentenrechtliche Vor- und Nachteile sollten von der Deutschen Rentenversicherung beurteilt werden bzw. der Arbeitgeber sollte diesbezüglich an die Deutsche Rentenversicherung verweisen.
Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowie Einzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Missbrauchsbekämpfung.
Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen:
- Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029).
- Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung).
- Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen).
- Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027).
- Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027).
- Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027).
- Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).
- Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung).
- Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026).
- Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027).
- Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028).
- Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.