Steuernews: Themen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- & Sozialrecht
George, Lentzsch & Partner - Steuerberatung, Unternehmensberatung, Rechtsberatung
Auskunftspflichten des GmbH-Geschäftsführers – auch nach dem Ausscheiden
GmbH-Geschäftsführer unterliegen während ihrer Amtszeit umfassenden Auskunftspflichten gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern – und zwar bereits kraft Gesetzes, also unabhängig von einer vertraglichen Regelung. Für ein solches Auskunftsverlangen bedarf es weder eines besonderen Interesses noch eines konkreten Anlasses oder Verdachts. Es genügt das allgemeine, anlasslose Bedürfnis der Gesellschaft, die Geschäftsführertätigkeit zu kontrollieren.
Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung des Geschäftsführers oder dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr besteht eine nachvertragliche Auskunftspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorhanden ist – beispielsweise wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot – und die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschaft hieraus Ansprüche entstanden sind. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.
Auch im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer besteht ein berechtigtes Auskunftsinteresse der Gesellschaft. Zwar obliegt dem Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtgemäßes Verhalten, dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde.
Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung des Geschäftsführers oder dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr besteht eine nachvertragliche Auskunftspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Informationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesse liegt etwa dann vor, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorhanden ist – beispielsweise wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot – und die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschaft hieraus Ansprüche entstanden sind. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.
Auch im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer besteht ein berechtigtes Auskunftsinteresse der Gesellschaft. Zwar obliegt dem Geschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtgemäßes Verhalten, dies entbindet ihn jedoch nicht von seiner Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzung offenbaren würde.
Widerrufbelehrung mit Verbrauchern – keine Nennung von Telefonnummer erforderlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Unternehmer, der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags mit Verbrauchern von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, in seiner eigenen Widerrufsbelehrung – neben der Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse – auch seine Telefonnummer angeben muss. Von dieser Frage hängt in den Streitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware gilt oder das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist.
Nach Auffassung des BGH ist die Angabe der Telefonnummer in einem solchen Fall nicht erforderlich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Widerrufsbelehrung bereits seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt und die Telefonnummer außerdem ohne Weiteres auf seiner Internetseite zugänglich ist.
Für eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme sei es nicht zwingend erforderlich, dass zusätzlich zur Post- und E-Mail-Adresse auch die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufgeführt werde. Nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigt die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht die Fähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Frist wirksam auszuüben.
Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Widerrufsfrist auch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher zwar darüber belehrt, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kosten macht.
Nach Auffassung des BGH ist die Angabe der Telefonnummer in einem solchen Fall nicht erforderlich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Widerrufsbelehrung bereits seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt und die Telefonnummer außerdem ohne Weiteres auf seiner Internetseite zugänglich ist.
Für eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme sei es nicht zwingend erforderlich, dass zusätzlich zur Post- und E-Mail-Adresse auch die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufgeführt werde. Nach Auffassung des Gerichts beeinträchtigt die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht die Fähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Frist wirksam auszuüben.
Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Widerrufsfrist auch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unternehmer den Verbraucher zwar darüber belehrt, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kosten macht.
Unglück in einer Ferienwohnung
Normalerweise verbringt man in den Ferien eine schöne und unbeschwerte Zeit. Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So wie im folgenden vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall. Die Mutter einer sechsjährigen Tochter setzte beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sich der Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über den Oberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungen und kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus. Sie trug – voraussichtlich dauerhafte – Narben im Brustbereich davon.
Die Familie verlangte von der Vermieterin Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.
Grundsätzlich haftet ein Vermieter sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Die Familie konnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen und der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte keine Reparaturspuren an der Kanne fest. Somit hatte die Familie gegenüber der Vermieterin keine Ansprüche.
Die Vermieterin haftet auch nicht wegen eines möglichen Verschuldens, denn es ließ sich nicht mehr klären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache fiel. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter damit das kalte Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch war also erst danach erfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie musste auch nicht die Kanne auf versteckte Schäden untersuchen.
Die Familie verlangte von der Vermieterin Schmerzensgeld und Schadensersatz, weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.
Grundsätzlich haftet ein Vermieter sogar ohne jedes eigene Verschulden, allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Die Familie konnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisen und der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte keine Reparaturspuren an der Kanne fest. Somit hatte die Familie gegenüber der Vermieterin keine Ansprüche.
Die Vermieterin haftet auch nicht wegen eines möglichen Verschuldens, denn es ließ sich nicht mehr klären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache fiel. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutter damit das kalte Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch war also erst danach erfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaige Vorschäden hätten auffallen müssen. Sie musste auch nicht die Kanne auf versteckte Schäden untersuchen.
Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens
In einem Verfahren hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung zu entscheiden, die im Widerspruch zu einer zuvor erklärten Übernahmezusage durch den Arbeitgeber stand.
Ein Arbeitnehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unternehmen tätig. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im November 2023 erhielt der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers – zugleich Prokurist und Abteilungsleiter – von der Personalabteilung die Anfrage, ob der Arbeitnehmer mit Blick auf das bevorstehende Ende der Probezeit übernommen werden solle. Unstreitig erklärte er hierzu: „Das tun wir natürlich.“ Trotz dieser Zusage erhielt der Arbeitnehmer am 8.12.2023 eine ordentliche Kündigung zum 22.12.2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Erklärt der direkte Vorgesetzte einem Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb der sechsmonatigen Probe- und Wartezeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist, dass er „natürlich“ übernommen werde, und kündigt derselbe Vorgesetzte wenige Tage später im Namen des Arbeitgebers dennoch ordentlich während der Probezeit, so kann diese Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte nicht nur Prokurist, sondern auch für Personalentscheidungen in der Abteilung zuständig ist und zwischen der Übernahmezusage und der Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die einen Sinneswandel nachvollziehbar machen würden. In einem solchen Fall verstößt die Kündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsunwirksam.
Ein Arbeitnehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unternehmen tätig. Im Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im November 2023 erhielt der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers – zugleich Prokurist und Abteilungsleiter – von der Personalabteilung die Anfrage, ob der Arbeitnehmer mit Blick auf das bevorstehende Ende der Probezeit übernommen werden solle. Unstreitig erklärte er hierzu: „Das tun wir natürlich.“ Trotz dieser Zusage erhielt der Arbeitnehmer am 8.12.2023 eine ordentliche Kündigung zum 22.12.2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Erklärt der direkte Vorgesetzte einem Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb der sechsmonatigen Probe- und Wartezeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist, dass er „natürlich“ übernommen werde, und kündigt derselbe Vorgesetzte wenige Tage später im Namen des Arbeitgebers dennoch ordentlich während der Probezeit, so kann diese Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte nicht nur Prokurist, sondern auch für Personalentscheidungen in der Abteilung zuständig ist und zwischen der Übernahmezusage und der Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die einen Sinneswandel nachvollziehbar machen würden. In einem solchen Fall verstößt die Kündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben rechtsunwirksam.
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Sichtbare Tattoos werden im Arbeitsleben immer normaler. Es stellt sich damit aber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beim Stechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschiedenen Fall ließ sich eine Arbeitnehmerin am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle und sie wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte jedoch die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.
Die LAG-Richter entschieden, dass nach einer Tätowierung damit gerechnet werden muss, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Die LAG-Richter entschieden, dass nach einer Tätowierung damit gerechnet werden muss, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Mietvertragskündigung – Widerspruch wegen gesundheitlicher Härte
Grundsätzlich kann ein Mieter der Kündigung seines Vermieters widersprechen und verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn das Ende des Mietverhältnisses für ihn selbst, für seine Familie oder für eine andere im Haushalt lebende Person eine besondere Härte darstellen würde – und diese Härte, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters, nicht zumutbar ist.
Die erforderliche ausreichende Schilderung des Sachverhalts durch den Mieter zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann insbesondere – muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden.
Im Einzelfall kann auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers, der in Bezug auf das geltend gemachte Beschwerdebild fachlich einschlägig ist, geeignet sein, den Vortrag zu stützen – selbst, wenn diese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
Die erforderliche ausreichende Schilderung des Sachverhalts durch den Mieter zu einer gesundheitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann insbesondere – muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden.
Im Einzelfall kann auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinisch qualifizierten Behandlers, der in Bezug auf das geltend gemachte Beschwerdebild fachlich einschlägig ist, geeignet sein, den Vortrag zu stützen – selbst, wenn diese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
Räumungsfrist bei behördlicher Nutzungsuntersagung einer Wohnung
Grundsätzlich muss eine Wohnung sowohl dem formellen Baurecht (d. h. es liegt eine gültige Baugenehmigung für die Nutzung als Wohnung vor) als auch dem materiellen Baurecht entsprechen. Letzteres umfasst insbesondere öffentlich-rechtliche Anforderungen wie Brandschutz, Abstandsflächen, Schallschutz, die Stellplatzpflicht und ähnliche Vorschriften.
Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagung aus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese weder genehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungen entspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofort vollziehbar sein.
Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zu gewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situation einzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“
Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwa für Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.
Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagung aus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese weder genehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungen entspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofort vollziehbar sein.
Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zu gewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situation einzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“
Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwa für Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.
Falsche Angaben im Erbscheinverfahren
Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Streit um einen Erbschein zu entscheiden. Dabei lag folgender Sachverhalt vor: Eine Frau beantragte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben. Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.
Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich – vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokument unwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerin sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen muss-te.
Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärt und die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Nun verlangten zwei Schwestern die Erstattung der Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen recht.
Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich – vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokument unwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerin sich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen muss-te.
Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärt und die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Nun verlangten zwei Schwestern die Erstattung der Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen recht.
Fehlende Absicherung der Baustelle – Behörde in der Pflicht
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schaden verantwortlich ist, der durch eine fehlende Beschilderung an einer Baustelle verursacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der XY-Straße hinter einer Straßenbahn her in einen Baustellenbereich. Dort kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.
Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginn des ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlage bedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, aber gleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Ein solcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vorhanden.
Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichen Hand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zur Absicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen, haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginn des ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlage bedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, aber gleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Ein solcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vorhanden.
Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichen Hand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zur Absicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen, haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung – Bordkarte als Nachweis einer Flugbuchung
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall schloss ein Luftfahrtunternehmen, das Charterflüge anbietet, einen Vertrag mit einem Reiseunternehmen. Nach diesem Vertrag führte das Luftfahrtunternehmen an bestimmten Tagen Flüge durch, für die das Reiseunternehmen nach Bezahlung der Flüge Flugscheine an Fluggäste verkaufte. Zwei Fluggäste unternahmen eine Pauschalreise einschließlich Flug von Teneriffa nach Warschau. Dieser hatte eine Ankunftsverspätung von mehr als 22 Stunden. Der Pauschalreisevertrag wurde zwischen einer dritten Gesellschaft und dem Reiseunternehmen zugunsten dieser Fluggäste geschlossen. Die betroffenen Fluggäste verlangten von dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach dem Unionsrecht. Das Luftfahrtunternehmen lehnte diese Ausgleichszahlung ab, da diese Fluggäste seiner Ansicht nach nicht über eine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug verfügten und die Kopien der Bordkarten dafür nicht ausreichten.
Die Richter des EuGH entschieden zugunsten der Fluggäste. Die Zahlung des Preises der Pauschalreise einschließlich Flug durch einen Dritten schließt den Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs nicht aus. Eine Bordkarte kann ausreichen, um eine bestätigte Buchung für einen Flug nachzuweisen.
Die Richter des EuGH entschieden zugunsten der Fluggäste. Die Zahlung des Preises der Pauschalreise einschließlich Flug durch einen Dritten schließt den Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs nicht aus. Eine Bordkarte kann ausreichen, um eine bestätigte Buchung für einen Flug nachzuweisen.
Verjährung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verjähren die Ansprüche von Reisenden wegen Reisemängeln nach 2 Jahren. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) haben in einer Entscheidung geklärt, ob diese Verjährungsfrist auch auf Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zutrifft.
Sie kamen dabei zu folgendem Urteil: Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war. Bereits vor einigen Jahren kam der BGH zu dem Urteil, dass solche Ansprüche der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war.
Sie kamen dabei zu folgendem Urteil: Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn der annullierte oder verspätete Flug für den Fluggast Teil einer Pauschalreise war. Bereits vor einigen Jahren kam der BGH zu dem Urteil, dass solche Ansprüche der regulären Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen, wenn der Flug nicht Teil einer Pauschalreise war.
Krankschreibung während des Urlaubs – Reise trotz Arbeitsunfähigkeit
Es ist nicht schön, aber es kann passieren, dass man während des Urlaubs erkrankt. Da stellen sich Fragen: Was passiert mit den Urlaubstagen? Muss eine Krankmeldung erfolgen? Kann trotz Arbeitsunfähigkeit eine Reise angetreten werden?
Krankschreibung während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine arbeitsunfähige Erkrankung vorliegt – also eine Krankheit, die die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit verhindert. Nicht jede Erkrankung erfüllt diese Voraussetzung.
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) muss die AU-Bescheinigung im Inland nicht mehr dem Arbeitgeber vorgelegt, sondern nur gemeldet werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die Arztpraxis an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft die Information dort ab.
Anders bei einer Erkrankung im Ausland, hier gilt das eAU-Verfahren nicht. Es ist weiterhin erforderlich, ein ärztliches Attest vor Ort einzuholen. Zudem müssen der Arbeitgeber und die Krankenkasse unverzüglich informiert werden über den Beginn, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Adresse am Aufenthaltsort. Diese Info erfolgt am besten per Telefon oder E-Mail. Die entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angegeben, muss der Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenkasse entsprechend über die Fortdauer informieren. Nach der Rückkehr aus dem Ausland ist außerdem die Rückkehr dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen.
Ist die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das während des Urlaubs gezahlte Urlaubsentgelt wird entsprechend verrechnet oder zurückgezahlt.
Reise trotz Arbeitsunfähigkeit: Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig erkrankt, der Urlaub aber bereits genehmigt wurde. Darf dann trotzdem verreist werden? Grundsätzlich ja, sofern die Reise der Genesung nicht entgegensteht. Entscheidend ist, ob die geplante Reise mit dem Heilungsverlauf vereinbar ist. Hier empfiehlt sich eine ärztliche Bestätigung, dass die Reise der Genesung nicht schadet. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
Achtung: Wer nach Ablauf des genehmigten Urlaubs nicht mehr arbeitsunfähig ist, muss pünktlich zur Arbeit erscheinen. Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage dürfen nicht einseitig an den Urlaub „angehängt“ werden, sondern sind neu zu beantragen.
Krankschreibung während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine arbeitsunfähige Erkrankung vorliegt – also eine Krankheit, die die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit verhindert. Nicht jede Erkrankung erfüllt diese Voraussetzung.
Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) muss die AU-Bescheinigung im Inland nicht mehr dem Arbeitgeber vorgelegt, sondern nur gemeldet werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt durch die Arztpraxis an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft die Information dort ab.
Anders bei einer Erkrankung im Ausland, hier gilt das eAU-Verfahren nicht. Es ist weiterhin erforderlich, ein ärztliches Attest vor Ort einzuholen. Zudem müssen der Arbeitgeber und die Krankenkasse unverzüglich informiert werden über den Beginn, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Adresse am Aufenthaltsort. Diese Info erfolgt am besten per Telefon oder E-Mail. Die entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst angegeben, muss der Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenkasse entsprechend über die Fortdauer informieren. Nach der Rückkehr aus dem Ausland ist außerdem die Rückkehr dem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen.
Ist die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das während des Urlaubs gezahlte Urlaubsentgelt wird entsprechend verrechnet oder zurückgezahlt.
Reise trotz Arbeitsunfähigkeit: Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt arbeitsunfähig erkrankt, der Urlaub aber bereits genehmigt wurde. Darf dann trotzdem verreist werden? Grundsätzlich ja, sofern die Reise der Genesung nicht entgegensteht. Entscheidend ist, ob die geplante Reise mit dem Heilungsverlauf vereinbar ist. Hier empfiehlt sich eine ärztliche Bestätigung, dass die Reise der Genesung nicht schadet. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
Achtung: Wer nach Ablauf des genehmigten Urlaubs nicht mehr arbeitsunfähig ist, muss pünktlich zur Arbeit erscheinen. Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage dürfen nicht einseitig an den Urlaub „angehängt“ werden, sondern sind neu zu beantragen.
Arbeitnehmerhaftung – Verschmutzung eines Dienstwagens bei privater Nutzung
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs ist der Arbeitnehmer u. a. verpflichtet, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich zu informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann (z. B. Mängelbeseitigung, Ausübung von Gewährleistungsansprüchen, Information von Versicherungen). Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug rauchte und den Innenraum stark verschmutzte. Eine Begrenzung der Haftung im Rahmen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab, da die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.
In einem vom Landesarbeitsgericht Köln entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt, indem er in dem ihm überlassenen Fahrzeug rauchte und den Innenraum stark verschmutzte. Eine Begrenzung der Haftung im Rahmen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab, da die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.
Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Nachweis der Einsparung
Nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen sind Vermieter berechtigt, die Miete aufgrund dieser Maßnahmen zu erhöhen. Die jährliche Miete darf um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden. Modernisierungsmaßnahmen sind u. a. bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung).
Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung eine nachhaltige Einsparung von Endenergie zu erwarten ist, kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Energieverbrauch im Gebäude an. Vielmehr kann der Vermieter eine Mieterhöhung bereits dann verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung (ex ante) eine allein durch die bauliche Maßnahme verursachte, messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten war.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen einerseits die Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen geschützt werden. Andererseits müssen für die Vermieter Investitionen in energetische Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und kalkulierbar bleiben. An einem solchen angemessenen Interessenausgleich fehlt es jedoch, wenn lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde. Denn für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Nutzerverhalten der Mieter vor und nach der baulichen Maßnahme zu beeinflussen.
Bei der Beurteilung, ob durch die bauliche Veränderung eine nachhaltige Einsparung von Endenergie zu erwarten ist, kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen Energieverbrauch im Gebäude an. Vielmehr kann der Vermieter eine Mieterhöhung bereits dann verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung (ex ante) eine allein durch die bauliche Maßnahme verursachte, messbare und dauerhafte Einsparung von Endenergie zu erwarten war.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen einerseits die Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen geschützt werden. Andererseits müssen für die Vermieter Investitionen in energetische Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll und kalkulierbar bleiben. An einem solchen angemessenen Interessenausgleich fehlt es jedoch, wenn lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde. Denn für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Nutzerverhalten der Mieter vor und nach der baulichen Maßnahme zu beeinflussen.
Größere Wohngebäude – Einhaltung der Abstandsflächen
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei Wohnbauvorhaben gewahrt, die deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als das Einfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück.
Weder eine vermeintlich erdrückende Wirkung noch angeblich unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten führen in einem solchen Fall automatisch zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einhält. Diese dient gerade dem Schutz nachbarlicher Belange.
Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sogar überschritten, liegt i. d. R. kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor – selbst dann nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Dimension deutlich von der Nachbarbebauung abweicht.
Weder eine vermeintlich erdrückende Wirkung noch angeblich unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten führen in einem solchen Fall automatisch zu einer Verletzung nachbarlicher Rechte. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einhält. Diese dient gerade dem Schutz nachbarlicher Belange.
Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sogar überschritten, liegt i. d. R. kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor – selbst dann nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Dimension deutlich von der Nachbarbebauung abweicht.
Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags
In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall beantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist. Zur Begründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seine verstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.
Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.
Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das Dokument befindet.
Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen auf eine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungen zur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Vorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleich verzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.
Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitiger Anwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenen Bestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertragliche Regelung.
Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann als wirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertrag unterschreibt, sondern seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenen Umschlag leistet, in dem sich das Dokument befindet.
Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit
Eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Unfall bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit entweder hätte vermieden werden können oder zumindest deutlich glimpflicher verlaufen wäre – etwa mit weniger schweren Folgen oder geringerer Kollision.
In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85?km/h schnell unterwegs, obwohl lediglich 50?km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tankstelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte – selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tatsächlichen Kollision betragen hätte. Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %.
In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasser Landstraße mindestens 85?km/h schnell unterwegs, obwohl lediglich 50?km/h erlaubt waren. Er kollidierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tankstelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beim Linksabbiegen verletzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrer den Unfall durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte – selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. Ein Sachverständiger führte aus, dass bei zulässiger Geschwindigkeit die Aufprallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tatsächlichen Kollision betragen hätte. Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf den Unfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten die OLG-Richter mit 40 %.
Mithaftung wegen Nichttragen eines Fahrradhelms?
Das Nichttragen eines Fahrradhelms kann grundsätzlich ein Mitverschulden begründen – allerdings nur, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeiner Verkehrsauffassung das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz als erforderlich angesehen wurde.
Ob eine solche allgemeine Überzeugung vorliegt, lässt sich u. a. anhand von Umfragen oder statistischen Erhebungen beurteilen. Für das Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen innerorts lediglich 34?% der Fahrer herkömmlicher Fahrräder aller Altersgruppen einen Helm. Ein Mitverschulden wegen fehlender Helmnutzung war daher in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall nicht anzunehmen.
Achtung: Im Fall von Pedelecs und E-Bikes könnte ein Gericht bereits heute zu einer anderen Einschätzung gelangen. Denn mittlerweile nutzt die Mehrheit der Fahrer dieser Fahrzeugtypen einen Helm.
Ob eine solche allgemeine Überzeugung vorliegt, lässt sich u. a. anhand von Umfragen oder statistischen Erhebungen beurteilen. Für das Jahr 2022 war dies nicht der Fall. Nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen innerorts lediglich 34?% der Fahrer herkömmlicher Fahrräder aller Altersgruppen einen Helm. Ein Mitverschulden wegen fehlender Helmnutzung war daher in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall nicht anzunehmen.
Achtung: Im Fall von Pedelecs und E-Bikes könnte ein Gericht bereits heute zu einer anderen Einschätzung gelangen. Denn mittlerweile nutzt die Mehrheit der Fahrer dieser Fahrzeugtypen einen Helm.